Abriss-Genehmigung
in Berlin
Wann brauchen Sie eine Abrissgenehmigung in Berlin? Wie läuft das Verfahren ab, und welche Besonderheiten gelten bei Wohnraum, Milieuschutz und Denkmalschutz? Hier finden Sie den vollständigen Überblick.
Wann ist eine Abrissgenehmigung erforderlich?
In Berlin ist der Abriss bauordnungsrechtlich in der Regel genehmigungsfrei, aber anzeigepflichtig.
Die Bauordnung für Berlin (BauO Bln, § 61) schreibt vor, dass der Abbruch eines Gebäudes mindestens einen Monat vor Beginn bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde des Bezirks angezeigt werden muss.
Allerdings können weitere Genehmigungen nach anderen Gesetzen erforderlich sein – insbesondere bei Wohnraum, Denkmalschutz oder Milieuschutzgebieten.
Überblick: Welche Verfahren gelten?
| Situation | Erforderlich | Zuständige Behörde |
|---|---|---|
| Allgemeiner Gebäudeabriss | Abbruchanzeige (§ 61 BauO Bln), 1 Monat vor Beginn | Bauaufsichtsamt des Bezirks |
| Wohngebäude / Wohnraum | Genehmigung nach Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) | Wohnungsamt des Bezirks |
| Erhaltungs- bzw. Milieuschutzgebiet (§ 172 BauGB) | Erhaltungsrechtliche Genehmigung | Stadtentwicklungsamt / Fachbereich Stadtplanung |
| Denkmal oder Ensemble | Denkmalrechtliche Genehmigung (§ 11 DSchG Bln) | Untere Denkmalschutzbehörde des Bezirks |
Hinweis
Die bauordnungsrechtliche Abbruchanzeige ersetzt keine dieser Spezialgenehmigungen.
Alle einschlägigen Verfahren müssen vor Beginn des Abrisses abgeschlossen sein.
Beispiele für Genehmigungspflichten
Genehmigungspflichtig (mindestens anzeigepflichtig):
- Abbruch von Wohnhäusern, Mehrfamilien- oder Reihenhäusern
- Gebäude in Milieuschutz- oder Erhaltungsgebieten
- Denkmäler oder Teile davon
- Gewerbliche Bauten mit größerem Volumen oder komplexer Statik
- Nebengebäude größerer Dimension, sofern nicht freistehend und geringfügig
In der Regel genehmigungsfrei (bauordnungsrechtlich, aber Anzeige nötig):
- Freistehende kleine Gebäude der Gebäudeklasse 1 oder 3
- Kleine Gartenhäuser, Geräteschuppen oder Garagen, sofern nicht Teil einer Wohnanlage
- Nicht tragende Innenwände innerhalb eines Gebäudes (keine Anzeige nötig)
Im Zweifel immer beim zuständigen Bezirksamt nachfragen
Ein unzulässiger Abriss – insbesondere von Wohnraum – kann als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 500.000 € Bußgeld geahndet werden (§ 7 ZwVbG).
Der Ablauf Schritt für Schritt
Vorabklärung
- Ist das Gebäude denkmalgeschützt?
- Liegt das Grundstück in einem Erhaltungsgebiet (§ 172 BauGB)?
- Handelt es sich um Wohnraum im Sinne des ZwVbG?
- Bestehen Schadstoffe oder Asbestbelastungen?
- Müssen Nachbarn informiert oder gesichert werden?
Unterlagen zusammenstellen
- Formular für Abbruchanzeige (vom Bezirksamt)
- Lageplan, Grundrisse, ggf. Fotos
- Entsorgungskonzept / Nachweis über ordnungsgemäße Entsorgung
- Schadstoffgutachten bei Altbauten
- Eigentums- oder Nutzungsnachweis
Je nach Lage zusätzlich:
- ZwVbG-Antrag (bei Wohnraum)
- Erhaltungsrechtlicher Antrag
- Denkmalrechtlicher Antrag
Einreichen beim zuständigen Bauamt
- Bezirksabhängig (z. B. Pankow, Charlottenburg-Wilmersdorf etc.)
- Frist: mindestens 1 Monat vor Abrissbeginn
- Gebühren: je nach Bezirk unterschiedlich (Richtwerte ca. 100 – 500 €)
Entscheidung und Freigabe
- Nach Ablauf der Monatsfrist darf der Abriss beginnen, sofern keine Einwände bestehen.
- Liegen Spezialgenehmigungen (ZwVbG, Erhaltung, Denkmalschutz) vor, darf erst danach begonnen werden.
Kosten im Überblick (Richtwerte)
| Kostenart | Typischer Bereich (€) | Bemerkung |
|---|---|---|
| Bauaufsicht / Anzeige | 100 – 500 | Bezirklich unterschiedlich |
| Schadstoffgutachten (Asbest etc.) | 500 – 2.000 | Pflicht bei Altbauten |
| Statikprüfung / Abbruchkonzept | 500 – 1.500 | Je nach Gebäudekomplexität |
| Vermessung / Lageplan | 300 – 800 | Falls erforderlich |
| Architekt / Bauleiter / Entsorgungsplaner | 1.000 – 3.000 | Optional, aber empfohlen |
| Gesamtkostenrahmen | ca. 3.000 – 10.000 | Stark abhängig vom Objekt |
Hinweis: Diese Angaben sind Richtwerte – verbindliche Gebühren können nur die zuständigen Bezirksämter nennen.
Wichtige Rechtsgrundlagen (Berlin)
- Bauordnung für Berlin (BauO Bln) – § 61 Beseitigung von Anlagen
- Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwVbG Bln)
- Baugesetzbuch (BauGB) – § 172 Erhaltungssatzung
- Denkmalschutzgesetz Berlin (DSchG Bln)
- Abfallgesetzgebung / TRGS 519 – Asbest- und Schadstoffvorgaben
Fazit
Eine Abrissgenehmigung im engeren Sinne ist in Berlin meist nicht mehr erforderlich, aber fast jeder Abriss muss angezeigt und ggf. durch weitere Fachgenehmigungen ergänzt werden.
Wer Wohnraum, Denkmale oder Gebäude in Milieuschutzgebieten beseitigen will, braucht zwingend vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden.
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Quellen (juristisch geprüft)
- • BauO Bln § 61
- • ZwVbG Bln §§ 2, 7
- • BauGB § 172
- • DSchG Bln § 11
- • Bezirksämter Berlin (u. a. Pankow, Charlottenburg-Wilmersdorf, Tempelhof-Schöneberg – Merkblätter 2024 / 2025)